Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
A. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
meliot GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Jan Elbert
Rosenheimer Str. 116
81669 München
gelten für sämtliche IT-Supportleistungen im Bereich der Systemadministration,- pflege und -wartung sowie für sämtliche IT-Beratungsleistungen.​​
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B. Allgemeine Bedingungen
Die Bedingungen unter B. gelten sowohl für sämtliche IT-Supportleistungen im Bereich der Systemadministration,- pflege und -wartung sowie für sämtliche IT-Beratungsleistungen.
§ 1 Allgemeines
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Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB. „Unternehmer“ im Sinne dieser AGB sind insoweit natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln.
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Die meliot GmbH wird folgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin wird folgend als „Auftraggeber“ bezeichnet.
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Für den Fall, dass der Auftraggeber eigene, inhaltlich abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftragnehmer widerspricht jedweder Anwendung oder Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
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§ 2 Angebot / Vertragsschluss
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Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
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Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
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§ 3 Preise und Abrechnung
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Sämtliche im Einzelvertrag genannten Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.
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Die Abrechnung der Leistungen erfolgt jeweils zum Monatsende per Rechnung. Der Kunde erhält zur Rechnung eine detaillierte Auflistung aller erbrachten Leistungen für den Rechnungszeitraum.
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Preise für Dauerleistungen können einmal jährlich zum Ausgleich von Kostensteigerungen angemessen angepasst werden. Dies wird sechs Wochen vorab in Textform angekündigt. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 % hat der Auftraggeber ein zweiwöchiges Sonderkündigungsrecht ab Zugang der Ankündigung.
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§ 4 Geheimhaltungspflichten
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Beide Vertragspartner haben alle Informationen, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden oder in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehen streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber unbefugten Dritten offenzulegen.
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Hierzu verpflichten die Vertragsparteien auch ihre eingesetzten Mitarbeiter*innen.
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Die Geheimhaltung endet, falls die geheimhaltungsbedürftigen Informationen allgemein bekannt werden.
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Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
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Der Auftragnehmer darf Name und Logo des Auftraggebers als Referenz (z.B. auf der Website) nutzen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit für die Zukunft widersprechen.
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§ 5 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet für Schäden, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle, wenn der Auftragnehmer, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
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Die in Ziffer 1 genannte Haftungsbegrenzung gilt nicht
- für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit
- im Falle der Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten)
- im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer
- für die Produkthaftung nach europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben -
Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
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Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
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§ 6 Datenschutz
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 7 Kaufmännischer Gerichtsstand
Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart.
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§ 8 Schlussbestimmungen
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare, von beiden Parteien ausgehandelte, Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die beide Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
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C. IT-Supportleistungen im Bereich der Systemadministration,- pflege und -wartung
Die Bedingungen unter C. gelten für sämtliche IT-Supportleistungen im Bereich der Systemadministration,- pflege und -wartung.
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§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
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Art und Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
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Die Supportleistungen werden an den in einer vom Auftragnehmer erstellten oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Übersicht aufgeführte Hard- und Software erbracht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Arbeitsaufwand für das Erfassen, Analysieren und Dokumentieren der vertragsgegenständlichen IT-Systeme durch den Auftragnehmer gesondert abzurechnen.
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Die Durchführung der Serviceleistungen erfolgt über Fernwartung, vor Orteinsätzen und auch telefonisch.
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§ 2 Supportanfragen
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Supportanfragen können vom Auftraggeber per Telefon oder E-Mail gestellt werden. Die hierfür zu nutzenden Kontaktdaten werden dem Auftraggeber bei Vertragsschluss mitgeteilt.
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Die regulären Supportzeiten werden wie folgt festgelegt: Montag bis Freitag, 08:00 – 17:00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen und ortsüblichen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.
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§ 3 Nachmeldung zu wartender/pflegender Hard- und Software
Sollte vom Auftraggeber eine Wartung/Pflege von nicht im Einzelvertrag enthaltenen Hard- und/oder Software gewünscht sein, wird der Auftragnehmer die betreffende Hard- und/oder Software in der Übersicht für die zu pflegende Hard- und Software nach dem vereinbarten Stundensatz erfassen, analysieren und dokumentieren. Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme wird der Auftragnehmer laufend, gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen die Wartung, Pflege und den Service an den dokumentierten Komponenten des Auftraggebers durchführen. Die Berechnung erfolgt gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Vergütung.
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§ 4 Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit alle im Einzelvertrag vereinbarten Leistungen an den in Anlage 1 zum Einzelvertrag aufgeführten IT-Systemen nur durch den Auftragnehmer oder mit dessen Zustimmung ausführen zu lassen.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang zu den EDV-Systemen zu gewähren, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen nötig ist. Wartezeiten oder hierdurch entstehende sonstige Zusatzleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
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Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden.
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Der Auftraggeber hält für den Service auf seine Kosten alle erforderlichen technischen Einrichtungen sowie Telefon- und Übertragungsleitungen zur Verfügung .
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Voraussetzung für die Fernwartung ist das Vorhandensein eines Fernwartungszugangs über eine Internetverbindung mit VPN oder vergleichbarer Technologie. Direkte Internetverbindungen ohne weitere Sicherheitseinrichtungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen alleiniges Risiko verwendet.
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Der Auftraggeber wird seinen Datenbestand regelmäßig nach dem Stand der Technik sichern.
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Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer gegenüber Ansprechpartner, die über angemessene Kenntnisse der Hard- und Software verfügen und vor Ort während der Services verfügbar sind.
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Der Auftraggeber wird Änderungen oder Arbeiten an der Hard- und Software nicht selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass durch unautorisierte Änderungen oder Arbeiten der Service erschwert oder unmöglich werden kann. Mehraufwände werden vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung entfällt in diesen Fällen nicht.
§ 5 Laufzeit und Kündigung der Serviceleistungen
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Der Vertrag beginnt mit dem Datum der Vertragsunterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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Soweit im jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist (z.B. eine Mindestvertragslaufzeit), kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
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Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
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Jede Kündigung bedarf der Textform.
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§ 6 Gewährleistung
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Soweit der Auftragnehmer werkvertragliche Leistungen erbringt, gilt Folgendes:
- Rügt der Auftraggeber während der Gewährleistungsfrist Mängel, stehen dem Auftraggeber zunächst die Rechte auf Nacherfüllung zu. Das Wahlrecht, ob der Mangel beseitigt wird oder ein neues Werk hergestellt wird, steht dem Auftragnehmer zu.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
- Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn mehrere Nachbesserungsversuche mit angemessener Frist erfolglos waren und dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten unzumutbar ist. -
Erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen, schuldet er keinen bestimmten Erfolg und es liegt allein im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
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§ 7 Rechtseinräumung
An neuen Softwareversionen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Auftraggeber zur Nutzung der ursprünglichen Vertragssoftware durch den Softwareüberlassungsvertrag und eventuelle Nutzungsrechtserweiterungen berechtigt wurde. Die Nutzungsrechte des Auftraggeber erstrecken sich nur auf die jeweils neue Version.
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D. Beratungsleistungen
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§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
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Der Leistungsumfang der zu erbringenden IT-Beratungsleistungen ergibt sich aus den Einzelverträgen.
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Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
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§ 2 Leistungen/Mitwirkungspflichten des Kunden
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Die Erfolgsverantwortung für die IT-Beratungsleistungen verbleibt beim Kunden.
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Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Durchführung der Beratung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereitzustellen sowie die erforderliche Mitwirkung seiner Mitarbeitenden sicherzustellen.
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Soweit Leistungen des Kunden geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform an.
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Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar.
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Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, dem Kunden dadurch entstandene Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Unberührt bleiben im Übrigen weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers.
Stand Oktober 2025
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